Hugo Plätzer
Hugo Plätzer wurde am 7. August 1907 in Barmen geboren. Sein Vater war der evangelische (reformierte) Stationsvorsteher Gustav Adolf Plätzer, seine Mutter Blondine, geb. Benedikt. Sie stammte aus einer jüdischen Familie: Ihr Vater war Simon Alexander, ihre Mutter Jeanette, geb. Haas.
Hugo Plätzer erlernte den Kaufmannsberuf und das Handwerk des Schuhmachers. Er war 25 Jahre alt, als die Nationalsozialisten die Macht in Deutschland übernahmen, und offensichtlich stand er sehr bald im Visier der neuen Machthaber. Es liegen viele Dokumente vor, die einen aus Sicht der verfolgenden Behörden sehr negativen Lebenswandel beschreiben: Allein die zahlreichen Wohnungswechsel – zwischen 1924 bis Juni 1938 innerhalb Wuppertals 29 mal – machten ihn verdächtig.
Im Zusammenhang mit den antijüdischen und gewalttätigen Ausschreitungen gegen Juden wurde auch Hugo Plätzer am 15. November 1938 verhaftet und bis zum 29. November 1938 im Polizeigefängnis festgehalten.
Am 28. April 1941 wurde er festgenommen und angeklagt, durch drei selbständige in sich fortbesetzte Handlungen als Jude […] mit drei Freuen „deutschen Blutes“ außerehelich verkehrt zu haben“, und zwar „unter vorsätzlicher Ausnutzung der durch den Kriegszustand verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse, wobei das gesunde Volksempfinden wegen der besonderen Verwerflichkeit der Straftat die Todesstrafe erfordert.
Der Historiker Herbert Schmidt schreibt dazu: Im Urteil des Sondergerichts von 10.12.1941 unter von Heranne, Kretzen und Stapelmann hieß es, „daß auch Juden gewissen Ehrenrechte haben“. Staatsanwalt Werdörfer hatte acht Jahre Zuchthaus, zehn Jahre Ehrverlust und Sicherungsverwahrung gefordert. Das Gericht urteilte nach Antrag. Die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet, „weil mit Rücksicht auf die verbrecherische Persönlichkeit des Angeklagten die Gefahr besteht, dass er nach Strafverbüßung erneut straffällig wird und die Volksgemeinschaft vor den Trieben eines derartigen Wüstlings unbedingt geschützt werden muss.“
Das war von allen an diesem Gericht gefällten Urteilen die Höchststrafe.
Herbert Schmidt zitiert dazu auch einen Artikel aus der nationalsozialistischen „Rheinischen Landeszeitung“ vom 13. Dezember 1941:
Obgleich die `Nürnberger Gesetze` zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre bereits seit dem 15.9.1935 in Kraft sind, kommen hin und wieder immer noch Fälle vor, in denen jüdische Gier sich über die eindeutigen Bestimmungen dieser Gesetze hinwegsetzt. Ein solcher, besonders schwerer Fall ist der des Juden Hugo P. aus Wuppertal-Elberfeld, der sich jetzt wegen fortgesetztem Verbrechen gegen die Nürnberger Gesetze, begangen von 1939 bis zum April 1941, vor dem Sondergericht Düsseldorf zu verantworten hatte. Jud P., ein übrigens wegen Eigentumsvergehens nicht weniger als dreizehnmal vorbestrafter Verbrecher, der erst im Juli 1937 nach Verbüßung einer Zuchthausstrafe […] wieder auf freien Fuß gelangt war, hatte von 1939 ab gleich zu drei ehrvergessenen arischen Frauen intime Beziehungen unterhalten. Anfang dieses Jahres wurde das verbrecherische und gemeingefährliche Treiben dieses Hebräers ruchbar, und am 29.4. erfolgte seine Festnahme. Vor dem Sondergericht gab P. seine schamlosen Verbrechen zwar zu, wollte aber andererseits durch sein Ausscheiden aus der jüdischen Religionsgemeinschaft dartun, daß für ihn die Nürnberger Gesetze keine bindende Verpflichtung hätten. Das war natürlich `echt jüdisches Gemauschel`, denn Religionszugehörigkeit und Rassezugehörigkeit sind selbstverständlich zweierlei. Duch die Beweisaufnahme wurde einwandfrei geklärt, dass P. jüdischer Abstammung ist. Seine Großeltern mütterlicherseits waren Volljuden, ebenso seine eigene Mutter, sein Vater Arier. P. ist also Halbjude und somit unzweifelhaft den Nürnberger Gesetzen unterworfen. Es bestand keinerlei Zweifel an der Schuld des Angeklagten. Das Sondergericht verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren und ordnete überdies für diesen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher die Sicherungsverwahrung an. (Schmidt, S. 114).
Dieser bösartige Artikel des Parteiorgans ist in seiner infamen und hetzerischen Sprache ein anschauliches Beispiel für die absolute Rechtlosigkeit der Juden einerseits und die schrankenlose Indoktrinierung der Bevölkerung andererseits.
Am 8. Januar 1943 kam Hugo Plätzer in einem der Kölner Zwangsarbeitslager in Köln Mülheim um. Er war 36 Jahre alt.
Das erlebte seine Mutter Blondine Plätzer nicht mehr: Sie war im April 1942 von Wuppertal in das Ghetto Izbica deportiert und vermutlich bald danach im Vernichtungslager Sobibór getötet worden.
Quellen
Schmidt, Herbert (Hg.): „Beabsichtige ich die Todesstrafe zu beantragen“. Die nationalsozialistische Sondergerichtsbarkeit im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf 1933-1945, Essen 1998, S. 111 und 113